Liebe SchülerInnen, liebe Eltern!           

Seit dem Wochenende gelten neue Regelungen für vollständig geimpfte und genesene Personen. Dies steht in der Coronabetreuungsverordnung und so benötige ich auch einen diesen Vorschriften entsprechenden Nachweise. Anbei schicke Ihnen den entsprechenden Auszug aus der Verordnung.



§ 4 (5) Eine nachgewiesene Immunisierung steht dem Nachweis eines negativen Testergebnisses
 nach Absatz 4 gleich. Dies gilt bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 28c des Infektionsschutzgesetzes
auch, soweit sich das Erfordernis einer Testung aus § 28b Absatz 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes ergibt. Die Immunisierung kann nachgewiesen werden durch:



1. den Nachweis einer vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff,

2. den Nachweis eines positiven Testergebnisses, das auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik)
beruht und mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegt, oder

3. den Nachweis eines positiven Testergebnisses nach Nummer 2 in Verbindung mit dem Nachweis der mindestens 14 Tage zurückliegenden Verabreichung mindestens einer Impfstoffdosis gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff.

Nur wenn Sie uns einen dieser Nachweis übersenden, muss ihr Kind nicht an den Testungen teilnehmen.


Viele Grüße

Die Schulleitung


Wuppertal, 10.Mai 2021